Die neue Drohnenverordnung

Die neue Drohnenverordnung

Am 18. Januar 2017 präsentierte Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt im Kabinett seinen Ministerkollegen und der Bundeskanzlerin eine überarbeitete Fassung der neuen „Drohnen-Verordnung“. Die neue Rechtsverordnung wurde im Januar dem Bundesrat zur Entscheidung zugeleitet. Die aktuelle Fassung der Verordnung kann dort unter der Vorgangsnummer 39/17 heruntergeladen werden.

Inzwischen haben unter Federführung des Verkehrsausschusses verschiedene Ausschüsse des Bundesrates die Drohnen-Verordnung beraten und Ihre Empfehlungen formuliert. Am 10.03.2017 wurde unter TOP79 der 954. Sitzung des Bundesrates die Drohnen-Verordnung mit den empfohlenen Änderungen der Ausschüsse verabschiedet. (VIDEO)

Aktuell ist die „Drohnen-Verordnung“ noch kein gültiges Recht. Nach dem Beschluss des Bundesrates kann Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt die neue Verordnung nun wie geplant zum 01.04.2017 in Kraft setzen. Wichtige Eckpunkte fasst die obige Info-Grafik des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zusammen:

 

Die Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Kopter-Nutzung fällt zukünftig weitgehend weg. Für alle gelten die folgenden vom Startgewicht abhängige Auflagen gemäß Drohnen-Verordnung:

  • Drohnen > 0,25 kg
    Kennzeichnungspflicht: Dauerhafte und feuerfeste Beschriftung an sichtbarer Stelle mit Name und Anschrift des Eigentümers.
  • Drohnen > 2 kg
    Drohnen-Führerschein: Steuerer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und ab dem 01.10.2017 auf Verlangen besondere Kenntnisse nachweisen in a) Anwendung und Navigation des Gerätes, in b) einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und in c) der örtlichen Luftraumstruktur. Die Prüfung muss bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle abgelegt werden (auch online möglich). Derzeit führt das LBA noch keine Zertifizierungen von Anbietern durch.
  • Drohnen > 5 kg
    Erlaubnispflicht: Flüge setzen eine Aufstiegserlaubnis der zuständigen Landesluftfahrt-Behörde voraus. Bis zu einer Startmasse von 5 kg sind Flüge (egal, ob gewerbliche oder private Nutzung) nicht mehr erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Aufstieg keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (einschließlich datenschutzrechtlicher Belange).
  • Drohnen > 25 kg
    Flugverbot: Flüge mit unbemannten Fluggeräten über 25kg Startmasse sind weiterhin verboten.

Unabhängig vom Startgewicht formuliert die Drohnen-Verordnung präventive Betriebsverbote. Diese Verbote stehen unter Erlaubnisvorbehalt, d.h. die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Betriebsverboten zulassen. Die wesentlichen Betriebsverbote umfassen Flüge:

  • außerhalb der Sichtweite des Steuerers. Dies bedeutet, dass der Steuerer ohne optisches Hilfsmittel die Fluglage der Drohne nicht mehr eindeutig erkennen kann. Flüge mit Videobrille sind bis zu einer Höhe von 30 Metern über Grund zulässig, wenn eine zweite Person („Spotter“) direkten Sichtkontakt zum Fluggerät hat und den Steuerer direkt auf Gefahren hinweisen kann.
  • in Flughöhen > 100 Meter über Grund (Ausnahmen für klassische Modellflieger).
  • dichter als 1,5 km um die Außenbegrenzung von Flughäfen (in Kontrollzonen von Flugplätzen max. 50 Meter über Grund).
  • über und in seitlichem Abstand von 100 Metern zu (u.a.)
    • Menschenversammlungen
    • Bundesfernstraßen (Bundesstraßen und Autobahnen), Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen (außer mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers)
    • Krankenhäusern
    • Außengrenzen von Industrie- und Energieerzeugungsanlagen (außer mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers)
    • Unglücksorten & Katastrophengebieten
    • Einsatzorten von Behörden / Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie Militärübungen
    • Außenbegrenzung von Justizvollzugsanstallten, Liegenschaften der Polizei & militärischen Anlagen
    • Grundstücken mit Verfassungsorganen des Bundes oder der Länder sowie obersten und oberen Bundes- und Länderbehörden
  • über Wohngrundstücken (außer mit ausdrücklicher Zustimmung des in seinen Rechten betroffenen Eigentümers oder sonstigem Nutzungsberechtigten).
  • über Naturschutzgebieten und Nationalparks (sofern keine abweichende Regelung nach Landesrecht).
  • zum Transport von gefährlichen, radioaktiven, explosiven oder pyrotechnischen Stoffen und anderen, die bei Abwurf Panik auslösen können.

Auch Flüge bei Nacht bedürfen unabhängig von Kopternutzung und Abfluggewicht eine Aufstiegserlaubnis. Dabei gelten als Nacht „die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet.“

Zum Schutz der bemannten Luftfahrt haben unbemannte Fluggeräte grundsätzlich der bemannten Luftfahrt auszuweichen.

Quelle: https://www.kopter-profi.de

Bundesverkehrsminister Dobrindt:


„Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um der Zukunftstechnologie Drohne Chancen zu eröffnen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, habe ich eine Neuregelung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre.“


Impressum
Herausgeber | Druck

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Invalidenstraße 44
10115 Berlin

Bildnachweis

BMVI

Stand

Januar 2017

 

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Publikationen/LF/unbemannte-luftfahrtsysteme.pdf?__blob=publicationFile

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